Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allen zwischen "Mai-Care-Premium Fahrzeugaufbereitung" (im folgenden Anbieter genannt) und dem Kunden (im folgenden Auftraggeber genannt) abgeschlossenen Verträgen liegen folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen 
(im folgenden AGB genannt) zugrunde:

§ 1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1. Für alle zwischen dem Anbieter und dem Kunden abgeschlossenen Verträge gelten unsere AGB. Zu diesen zählen Geschäftsbereiche wie Fahrzeugaufbereitung, Versiegelungen etc.

1.2. Alle Vereinbarungen, die von unseren AGB abweichen bedürfen der Schriftform. Von unseren AGB abweichende Vereinbarungen nehmen keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.

1.3. Änderungen an den AGB sind vorbehalten und müssen einen Monat vor Wirksamkeit schriftlich angekündigt werden.

1.4. Wenn eine oder mehrere Klauseln bzw. Absätze unwirksam sind so bleiben die restlichen Klauseln und Absätze der AGB weiterhin gültig.

 

§ 2 Terminvereinbarungen

2.1. Terminvereinbarungen werden im rechtlichen Sinne als Auftragserteilungen zu behandeln und werden als solche anerkannt. Vor Durchführung der Fahrzeugreinigung/ -Aufbereitung muss der Kunde eine schriftliche Auftragsbestätigung unterzeichnen. Diese ist unabhängig von der Terminvereinbarung.

2.2. Terminvereinbarungen werden in Übereinstimmung zwischen Kunden und Anbieter getroffen. Eilaufträge müssen von Kunden als solche vor Auftragsannahme deklariert werden. Eine solche Auftragsannahme behält sich der Anbieter vor, da diese sich nach der Auftragslage richtet.

 

§ 3 Nichteinhaltung von Terminvereinbarungen

3.1. Die Gültigkeit von Terminvereinbarungen besteht bis zum vereinbarten Termin, sofern nicht mindestens zwei Werktage vorher von einer Seite der Geschäftsparteien aufgekündigt wird.

3.2. Sofern kein erkennbarer Grund für eine Nichteinhaltung eines Termins erkennbar ist, kann der Anbieter eine Unkostenpauschale in Höhe von 50% des ausgemachten Preises, mindestens aber von 20,00 Euro in Rechnung stellen bzw. geltend machen.

3.3. Das Fahrzeug sollte bei Übergabe keine losen Teile aufweisen. Wertsachen oder andere Gegenstande müssen vorher entfernt werden. Es können keine Schadensersatzansprüche gegen den Anbieter und dessen Mitarbeiter, bei fehlenden oder nicht zum Fahrzeug gehörenden Teile, Wertsachen geltend gemacht werden.

 

§ 4 Reklamationen

4.1. Die durchgeführten Leistungen des Anbieters werden zusammen mit dem Auftraggeber bei Übergabe des Fahrzeuges überprüft. Reklamationen können ausschließlich nach erbrachter Arbeit geltend gemacht werden. Der Anbieter hat das ausdrückliche Recht zur Nachbesserung, sofern die Reklamation berechtigt ist.

4.2. Reklamationen sind vom Geschädigten vor Ort und unverzüglich im Beisein des Anbieters schriftlich festzuhalten.

4.3. Reklamationen, die sich auf die Beschädigung am Fahrzeug durch den Anbieter beziehen bzw. verursacht sein könnten, müssen unverzüglich fotografisch dokumentiert werden. Anderweitig ist eine Anerkennung der Reklamation nicht möglich.



§ 5 Haftung und Garantie

5.1. Schadensersatzansprüche seitens des Auftraggebers können nur geltend gemacht werden, wenn dem Anbieter oder einem seiner Mitarbeiter grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz angelastet werden kann.

5.2. Bei Lackschäden, die durch den Anbieter verursacht werden und ihren Ursprung in schadhaften Lacken haben, wie z.B. durch Steinschlag, Lackabplatzungen, Lackablösungen, schlecht verarbeiteten Lacken, Kratzern, Farbunterschiede, Schatten -und / oder Wolkenbildung etc., können keine Schadensersatzansprüche gegen den Anbieter und dessen Mitarbeiter geltend gemacht werden. Versiegelungen wirken farbauffrischend, daher können bei Nachlackierungen Farbunterschiede sichtbarer werden
.  
5.3. Bei stark verschmutzten Innenausstattungen, die Flecken oder Blessuren aufweisen, können leicht aggressive Chemikalien eingesetzt werden. Dies kann zu Farbverblassungen und Abweichungen führen. Der Auftraggeber muss vor der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung hierüber informiert werden. Wird eine Durchführung dieser Arbeiten dennoch gewünscht, wird durch seine Unterschrift auf dem Auftragsformular jegliche diesbezügliche Haftung seitens des Anbieters ausgeschlossen.

5.4. Die Haftung für alle Schäden am Fahrzeug, die vor der Fahrzeugaufbereitung an dem betreffenden Fahrzeug vorhanden waren (z.B. Karosserieschäden, Kratzer, Beulen und Dellen, schadhafte Felgen, Antennen, Außenspiegel, loses und schadhaftes Interieur oder Zubehör, welches im Vorfeld schlecht bzw. unfachmännisch angebracht wurde, etc.) oder durch die Arbeiten am Fahrzeug vergrößert wurden wird nicht übernommen. Ebenfalls wird die Haftungsübernahme bei Diebstahl und Vandalismus auf dem Betriebsgelände und in der Fahrzeughalle ausgeschlossen. Nicht zugelassene/versicherte Fahrzeuge werden daher nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers zum Haftungsausschluss angenommen.

5.5. Motor- und Motorenraumwäsche werden nur an Kraftfahrzeugen mit einwandfreier Elektrikabdichtung durchgeführt, bei Ausfällen übernimmt der Anbieter keinerlei Haftung. Mit der Auftragserstellung zur Motor- und Motorenraumwäsche bestätigt der Kunde die einwandfreie Elektroabdichtung im Motorenraum und seines Fahrzeugs.

5.6. Bei empfindlichen Elektrobauteilen (z.B. Alarmanlagen, Auto-HiFi, etc.) ist der Auftraggeber verpflichtet, diese im Vorfeld der auszuführenden Arbeiten an seinem Fahrzeug dem Anbieter zu melden bzw. dies auf der Auftragsbestätigung schriftlich zu vermerken, da sonst gegen diesen keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.

5.7. Bei Cabrio-Verdecken können nach Reinigung und / oder Versiegelungen / Imprägnierungen Farbunterschiede oder Farbabweichungen, insbesondere an Verdeck-Beschädigungen und / oder insbesondere an den Knick -/Faltbereichen entstehen. Versiegelungen und Imprägnierungen wirken insgesamt farbauffrischend.  

5.8. Fahrzeugfolierungen und / oder Teilfolierungen wie z.B. Spiegel, Blenden, Leisten etc. müssen im Vorfeld, spätestens bei der Fahrzeugübergabe dem Anbieter mitgeteilt werden. Folierungen werden vor der Lackbearbeitung durch spezielles Klebeband abgeklebt. Bei Folierungsschäden, welche ihren Ursprung in schadhafter Folierung haben, wie z.B. Ablösungen, Blasenbildung, Kantenablösungen, unzureichende Haftung, Risse oder Abschürfungen etc., können keine Schadensersatzansprüche gegen den Anbieter und dessen Mitarbeiter geltend gemacht werden.
 
5.9. Unsere verwendeten Keramikversiegelungen bestehen aus Silizium / Polymeren. Es entsteht eine hauchdünne Anti-Haft-Schicht, die in ihrer Eigenschaft schmutzabweisend, belastbar und hart ist. Die Versiegelung schützt den Lack vor Oxidation, Salz, Säuren und Insekten.
Mikrokratzer werden vermindert, können jedoch nicht verhindert werden. Auch durch Handwäschen können Mikrokratzer entstehen. Die entsprechenden Standzeiten werden nur durch sachgemäße Pflege mit den entsprechenden Pflege -und Reinigungsmitteln des Herstellers erreicht.

 
§ 6 Formalitäten und schriftliche Absicherung

6.1. Vor Beginn der durchzuführenden Arbeiten am Fahrzeug, müssen die Auftragsformulare vom Kunden unterzeichnet werden. Hierzu gehören neben der Auftragsbestätigung und ggf. eine Beschreibung der vorhandenen Schäden am Fahrzeug. Diese dienen der rechtlichen Absicherung des Auftraggebers und des Anbieters sowie dessen Mitarbeitern.

6.2. Der Anbieter behält sich rechtliche Schritte gegen den Auftraggeber vor, wenn dieser Schadensersatzansprüche nach Abschluss des Auftrages geltend machen möchte, die sich auf bereits vor der Ausführung des Auftrages vorhandene Schäden beziehen.

6.3. Mit der Unterzeichnung dieser Formulare bestätigt der Kunde ihre Richtigkeit. Zugleich werden durch die Unterzeichnung auch unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die ggf. auf der Auftragsbestätigung festgehaltenen außerordentlichen Vereinbarungen akzeptiert und anerkannt.

6.4. Bei mündlichen Vereinbarungen akzeptiert der Kunde nach Schlüsselübergabe auch unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


§ 7 Zahlungsbedingungen / Zahlungsvereinbarungen

7.1. Unsere Leistungen erfolgen grundsätzlich gegen Barzahlung oder nach Vereinbarung auf Rechnung.

7.2. Zahlungsbedingungen sind vom Auftraggeber so zu akzeptieren, wie sie auf der Auftragsbestätigung vermerkt sind.

7.3. Nach vorheriger mündlicher Vereinbarung sind Ausnahmefälle möglich, müssen jedoch auf der Auftragsbestätigung schriftlich festgehalten werden, da sie sonst unwirksam werden.

 
§ 8 Preise / Pauschalpreise

Grundsätzlich werden alle Dienstleistungen nach dem vereinbarten, bzw. tatsächlich erforderlichen zeitlichen Aufwand mit dem jeweils gültigen Stundenverrechnungssatz in Rechnung gestellt.

8.1. Die Preise des Anbieters sind im Allgemeinen abhängig vom Zustand bzw. vom Verschmutzungsgrad des Fahrzeugs. Alle angegebenen Preise, sofern Sie nicht mit dem Kunden abgesprochen sind, entsprechen Fahrzeugen mit normalem Verschmutzungsgrad.


8.2. Preisangaben auf Informationsunterlagen, sowie der Webseite des Anbieters dienen der Orientierung und sind unverbindlich. Der Endpreis kann je nach Fahrzeugzustand stark von den Orientierungspreisen abweichen.

8.3. Für extreme Verschmutzungen wie z.B. Farben, Tierhaare, Fäkalien, etc., bei denen eine spezielle Behandlung erforderlich ist, kann ein Aufpreis geltend gemacht werden, der unabhängig von Pauschalpreisen oder Angeboten ist. Aufpreise müssen auf dem Auftragsformular schriftlich festgehalten werden. Sollten stärkere Verschmutzungen erst während der Reinigung bemerkt bzw. festgestellt werden, so ist der Kunde unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Eine Auftragserteilung für evtl. Mehrkosten kann hierbei telefonisch erteilt werden.

8.4. Die endgültigen Preise der Reinigung bzw. Aufbereitung werden vor Beginn der Arbeiten festgelegt und auf dem Auftragsformular festgehalten bzw. vermerkt.


§ 9 Fahrzeugüberführung

9.1. Der Anbieter bietet die Fahrzeugüberführung (Abholung und Zustellung) als Dienstleistung an. Der Preis für die Überführung auf einer einfachen Wegstrecke bis 50 Kilometer ist im Preis der Aufbereitungspakete enthalten. Eine längere Wegstrecke wird mit einem Pauschalpreis von 1,00 €/Km in Rechnung gestellt und wird vor Auftragsannahme mit dem Auftraggeber abgesprochen.

9.2. Die Abholung erfolgt ausschließlich nur von den Mitarbeitern des Anbieters. Bei Abholung ist ein Übernahmeformular auszufüllen. Dieser beinhaltet Stammdaten des Auftraggebers, die durchzuführenden Tätigkeiten sowie den Gesamtpreis. Schäden am Fahrzeug sind sofort schriftlich festzuhalten. Siehe §6. Gleichzeitig dient diese als Übernahmebestätigung für den Auftraggeber. Die Zustellung erfolgt ebenfalls durch einen Mitarbeiter des Anbieters.

9.3. Das Fahrzeug des Auftraggebers ist während der Überführung über die Betriebshaftpflichtversicherung des Anbieters versichert. Sie beginnt mit der Abholung und endet mit der Rückgabe.


§ 10 Sonstiges

10.1. Erfüllungsort ist Schutterwald

10.2. Gerichtsstand ist Offenburg

10.3. Salvatorische Klausel:

Sollten ein oder mehrere Bedingungen rechtsunwirksam werden, so wird die betroffene Klausel durch eine andere ersetzt, die dem angestrebten Zweck möglichst nahekommt. Alle anderen Bedingungen verlieren durch die Rechtsungültigkeit ein oder mehrere Bedingungen nicht ihre Gültigkeit. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Es gilt deutsches Recht.

 

Stand: 01.10.2021
 

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